Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes der Stadt Weida
Grundlage dieser Satzung bilden die Beschlüsse Nr. 22/94 der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Weida vom 26. 6. 1994 und Nr. 01-2/94 des Stadtrates der Stadt Weida vom 14. 7. 1994 zur Hauptsatzung der Stadt Weida (§ 5).
§ 1 Organ
(1) Das Kinder und Jugendparlament der Stadt Weida - im folgenden als „Parlament" bezeichnet - ist das von den Kindern
und Jugendlichen
der Stadt Weida in freier und geheimer Wahl gewählte Organ zur
Vertretung ihrer Interessen nach außen.
(2) Das Parlament ist die demokratisch legitimierte Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen der Stadt Weida.
Das Parlament ist politisch unabhängig. Das Parlament besteht aus max. 26 Mitgliedern.
(3) Das Parlament hat ausschließlich beratenden Charakter.
§ 2 Wahlen
(1) Der Termin der Neuwahlen des Parlamentes wird von den Mitgliedern des Kinder- und Jugendparlamentes unter
Berücksichtigung der Wahlordnung selbst festgelegt.
(2) Die Konstituierung des neu gewählten Parlamentes erfolgt spätestens 14 Tage nach der Wahl.
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Kinder und Jugendlichen der Stadt Weida, welche ihren Hauptwohnsitz in Weida
haben, am ersten Wahltag mindestens in der 5. Klasse und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sollte ein
gewähltes Mitglied des Parlamentes während der Legislaturperiode das 19. Lebensjahr erreichen, behält dieses sein
Mandat bis zur nächsten Wahl.
(4) Auf jede an der Wahl beteiligte Schule entfallen Sitze zur
Besetzung von Mandaten. Des Weiteren entfallen freie Mandate
auf Kinder und Jugendliche, welche keine der vorgenannten Schulen besuchen. Die Anzahl der zu vergebenden Sitze im
jeweiligen Stimmbezirk orientiert sich dabei im Wesentlichen am Aufkommen der Wahlberechtigten im entsprechendem
Wahljahr. Näheres regelt die Wahlordnung. Sollten bei der Wahl Mandate nicht vollständig besetzt werden können oder
ein gewähltes Mitglied im Laufe der Legislaturperiode ausscheiden, entscheidet das Parlament über die
Mandatsbesetzung.
(5) Bei der Wahl werden die Mitglieder des Parlamentes für 2 Jahre, ausgehend vom Tage der Konstituierung des Parlamentes,
gewählt.
(6) Die Wahl wird an den beteiligten Schulen in Absprache mit dem Parlament durchgeführt. Die Wahl der freien Mandate
erfolgt im Jugendclub Weida entsprechend Satz 1. Näheres regelt die Wahlordnung.
(7) Die Kinder und Jugendlichen sind durch entsprechende Aushänge und Veröffentlichungen mindestens 4 Wochen vor der
Wahl auf diese und ihre Möglichkeit zur Kandidatur für das Parlament hinzuweisen. Kandidatenvorschläge sollen bis
spätestens 14 Tage vor der Wahl in den Schulen sowie für freie Mandate im Jugendclub eingereicht sein und werden
dann an dem in der Schule bzw. im Jugendclub üblichen Platz öffentlich ausgehangen.
(8) Die durch die Wahl entstehenden Kosten trägt die Stadt Weida.
§ 3 Vorsitz
(1) Den Vorsitz führt der vom Parlament gewählte Vorsitzende.
(2) Auf der konstituierenden Sitzung des Parlamentes führt bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste gewählte Mitglied
des Parlamentes den Vorsitz.
§ 4 Arbeit und Aufgaben
(1) Wichtigste Aufgabe des Parlamentes ist, Probleme und Vorstellungen der Kinder und Jugendlichen Weidas anzusprechen
und zu diskutieren, Lösungsvorschläge zu unterbreiten und maßgeblich an der Verwirklichung der Vorhaben
mitzuarbeiten.
(2) Das Parlament trifft sich mindestens aller 3 Monate. Die einberufenen Sitzungen sind öffentlich und werden rechtzeitig
bekanntgegeben. Im Bedarfsfall können auch außerordentliche Sitzungen einberufen werden. Zu bestimmten
Schwerpunkten können Arbeitsgruppen gebildet werden.
(3) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Parlamentes spätestens mit Einladung zur nächsten Sitzung mitgeteilt.
(4) Bei der Sitzung des Parlamentes sollte jeweils ein Vertreter der Stadtverwaltung und des Stadtrates zugegen sein.
Zu bestimmten Problemen können zusätzlich kompetente Vertreter aus Verwaltung und Politik eingeladen werden.
(5) Empfehlungen und Vorhaben des Parlamentes können vom Parlament selbst oder den Vertreter der Stadtverwaltung
bzw. des Stadtrates in der Stadtratssitzung, nach vorheriger Erörterung in den Ausschüssen, zur Diskussion gestellt
werden.
(6) Bekanntmachungen des Parlamentes erfolgen im Weidaer Amtsblatt unter der Rubrik „Kinder- und Jugendparlament der
Stadt Weida".
(7) Die Verwendung der evtl. im Haushalt der Stadt Weida zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt ausschließlich
entsprechend dieser Satzung.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 17.03.2006 in Kraft.
Weida, den 17.03.2006
gez. Hartenstein
Vorsitzender des Kinder- und
Jugendparlamentes der Stadt Weida
